Gemeinschaftsarbeit

Liebe Mitglieder,

nur durch die Zusammenarbeit aller Vereinsmitglieder in Form von Gemeinschaftsarbeit ist es möglich, einen Verein zu unterhalten. Dies betrifft Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Sportveranstaltungen, Um- und Neubau bzw. Instandhaltung oder Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen.

Die Gemeinschaftsarbeit ist immer im Zeitraum vom 01.01 bis 31.12. eines jeden Jahres zu leisten. Die zu leistende Arbeitszeit beträgt 3 Stunden pro Jahr. Jede nicht geleistete Arbeitsstunde dem Vereinsmitglied mit 10,00 EUR pro nicht geleistete Arbeitsstunde in Rechnung gestellt.

Auszug aus der Satzung:

§17 Gemeinnützige Arbeitsleistungen

Jedes Vereinsmitglied – bei unter 16-jährigen Mitgliedern die Erziehungsberechtigten – ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Sportveranstaltungen, Um- und Neubau bzw. Instandhaltung oder Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen des Sport und Freizeit Herrnburg e.V. durch unentgeltliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Die Aufgaben sowie die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe der in Geld zu begleichenden, nicht geleisteten Arbeitsstunden sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Dieser Beschluss wird nach 3 Monaten gültig und gilt 1 Jahr. Die für nicht geleistete Arbeit in Geld zu begleichenden Beträge gehen in das Eigentum des Vereins über und sind nicht rückzahlbar. Bei Beitritt bzw. Austritt innerhalb eines Kalenderjahres sind die jeweiligen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsstunden anteilig zu leisten. Jedes Vereinsmitglied hat eine Mitwirkungspflicht, d.h. es muss sich über die Termine der Gemeinschaftsarbeit informieren. In begründeten Fällen kann der Vorstand individuelle Reduzierungen oder Aussetzungen von der Arbeitsleistung beschließen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den LSB, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand des SFH

 

Folgende Gemeinschaftsarbeitsangebote bestehen aktuell:

 

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